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Soforthilfe

Wichtiges zur Dezember-Soforthilfe 2022

Auf dieser Seite haben wir alle aktuellen Informationen zur Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich gemäß § 2 Abs. 4 des Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetzes zusammengestellt.

Um die Belastungen für Verbraucher*innen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen. Dazu gehört die pauschale vorläufige Entlastung beim Dezember-Abschlag. Eine persönliche Information per Brief oder E-Mail wird nicht erfolgen.


Soforthilfe für Gaskund*innen

So erhalten Sie die Soforthilfe:

SEPA-Lastschrift (Einzugsermächtigung):
Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, ziehen wir den Abschlag für Dezember nicht ein bzw. überweisen Ihnen den Betrag in Höhe der staatlichen Soforthilfe.

Sie müssen nichts weiter tun.

Überweisung (einschließlich Dauerauftrag):
Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise per Überweisung oder über einen Dauerauftrag, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. Falls Sie versehentlich doch eine Abschlagszahlung für Dezember 2022 vornehmen, werden diese Abschlagszahlung und der Entlastungsbetrag der Bundesregierung in Ihrer nächsten Rechnung (Jahres- bzw. Schlussrechnung) berücksichtigt.

Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Beispiele

Sie sind Gaskundin oder Gaskunde mit Abschlag für Dezember oder Januar?

Sind gemäß Ihren Vertragsunterlagen 12 Abschläge pro Jahr vorgesehen und eine Abschlagszahlung im Dezember 2022 oder im Januar 2023 fällig, wird diese ausgesetzt.

Sind weniger Abschläge pro Jahr laut Vertrag vorgesehen und dennoch eine Abschlagszahlung im Dezember oder Januar fällig, wird der vorläufige Entlastungsbetrag entsprechend auf 12 Abschläge ausgerechnet. Wir werden Ihnen den vorläufigen Entlastungsbetrag Erdgas („Dezember-Soforthilfe“) bei Vorliegen einer gültigen Bankverbindung spätestens bis zum 31. Januar 2023 gesondert überweisen.

Sie sind Gaskundin oder Gaskunde mit Abschlag für November (ohne Dezember oder Januar)?

Gemäß Ihren Vertragsunterlagen ist kein Abschlag für Dezember vorgesehen, sondern für November, der vermutlich bereits beglichen wurde? Wir werden Ihnen den vorläufigen Entlastungsbetrag Erdgas („Dezember-Soforthilfe“) bei Vorliegen einer gültigen Bankverbindung spätestens bis zum 31. Januar 2023 gesondert überweisen.

Bei Kunden deren Abrechnung zum 31. Dezember erfolgt und die planmäßig ihre Rechnung im Januar erhalten, wird der Entlastungsbetrag in dieser Rechnung berücksichtigt.

Sie sind Gaskundin oder Gaskunde ohne Abschlag für November, Dezember oder Januar?

Gemäß Ihren Vertragsunterlagen ist weder ein Abschlag für November, Dezember oder Januar vorgesehen? Dann werden die weiteren unterjährigen Abschläge als Berechnungsbasis für den vorläufigen Erstattungsbetrag herangezogen. Wir werden Ihnen den vorläufigen Entlastungsbetrag Erdgas („Dezember-Soforthilfe“) bei Vorliegen einer gültigen Bankverbindung spätestens bis zum 31. Januar 2023 gesondert überweisen.

Bei Kunden, deren Abrechnung zum 31. Dezember erfolgt und die planmäßig ihre Rechnung im Januar erhalten, wird der Entlastungsbetrag in dieser Rechnung berücksichtigt.

Soforthilfe für größere Unternehmen und Einrichtungen

(gilt für RLM-Kunden mit stündlicher Leistungsmessung)

Durch die Soforthilfe werden auch unabhängig vom Verbrauch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Bei allen Kund*innen, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der Rechnung für Dezember 2022.


Entlastung für Nah- und Fernwärmekund*innen

Anspruchsberechtigung


Anspruchsberechtigt sind Kund*innen, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle und Jahr nicht übersteigt oder der Letztverbraucher kein zugelassenes Krankenhaus ist.

Ausnahmsweise sind auch Kund*innen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden anspruchsberechtigt, die

Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen,
die zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
die staatlich, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein sind,
die Einrichtungen der medizinischen(1) oder beruflichen Rehabilitation(2), Werkstätten für Menschen mit Behinderung(3), andere Leistungserbringer(4) oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
 

Fußnoten

1 Soweit sie keine Krankenhäuser sind.
2 Nach § 51 SGB IX.
3 Nach § 219 SGB IX.
4 Nach § 60 SGB IX.

 Eine Mitteilungspflicht, wie im Erdgasbereich, ist für solche ausnahmsweise anspruchsberechtigten Kunden nicht vorgesehen.  Ebenfalls ist keine Stichtagsbetrachtung wie im Erdgasbereich vorgesehen.

 Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 %. Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von 12 Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen.

Die Entlastung der Kunden für den Monat Dezember hat bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen und kann über den Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus diesen beiden Wegen erfolgen. Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegen ihre Kunden ist den Wärmeversorgungsunternehmen nicht gestattet.